Hier k”nnt Ihr Euch auch unsere Satzung als pdf-Datei downloaden!

SATZUNG

Satzung des FC Bayern Mnchen-Fanclubs
"Bavaria Wiedtal"

õ 1
Name und Sitz des Vereins, Gesch„ftsjahr

1.) Der Verein fhrt den Namen " FC Bayern Mnchen-Fanclub "Bavaria Wiedtal" " und hat seinen Sitz in Waldbreitbach.
2.) Das Gesch„ftsjahr l„uft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

õ 2
Zweck des Vereins

1.) Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern Mnchen zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft w„hrend und auáerhalb von Veranstaltungen zusammenzufgen.
2.) Betreuung aller Mitglieder.
3.) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4.) Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Abhaltung von Versammlungen.
b) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflgen.
c) Tagesfahrten zu den Spielen des FC Bayern Mnchen.
d) Pflege der Beziehung zu anderen ”ffentlichen Vereinen.
e) F”rderung der Jugendpflege und Jugendfrsorge im Sinne eines gewaltfreien und toleranten Fanbrauchtums.

õ 3
Gesch„ftsr„ume

Dem Fanclub steht zur Durchfhrung seiner Aufgaben i. d. R. ein abgetrennter Raum in der Gastst„tte "Zum ™mmes" in Waldbreitbach zur Verfgung. In Ausnahmef„llen kann mit Beschluá des Vorstandes auf andere R„umlichkeiten zurckgegriffen werden.

õ 4
Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft k”nnen alle Personen, die sich mit dem Fanclub verbunden fhlen, erwerben.
2.) Der Verein besteht aus ordentlichen, vollj„hrigen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
3.) Der Beitritt ist schriftlich zu erkl„ren, bei jugendlichen Mitgliedern durch ihre gesetzlichen Vertreter. šber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann Berufung zur n„chsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

õ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Jedes Mitglied hat das Recht:
a) An allen Veranstaltungen teilzunehmen.
b) An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ab dem 16. Lebensjahr abzustimmen.
c) Auáerdem hat jedes ordentliche, vollj„hrige Mitglied das Recht zu w„hlen und gew„hlt zu werden.
2.) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) Das Ansehen des Vereins zu wahren.
b) Das Ziel des Vereins nach besten Kr„ften zu f”rdern.
c) Das Ziel jedem Jugendlichen ein Vorbild in Sachen faires Fanbrauchtum zu sein.
d) Die Satzung zu achten.
e) Ab 16 Jahren an der Jahreshauptversammlung und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

õ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt.
b) Durch Ausschluá.
c) Durch Tod.
2.) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserkl„rung gegenber dem Vorstand, die jedoch mindestens einen Monat vor Gesch„ftsjahresschluá eingehen muá.
3.) Der Ausschluá kann erfolgen:
a) Bei grobem oder wiederholtem Verstoá gegen die Satzung.
b) Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens.
c) Wegen Žuáerungen, die dem Verein ernsthaft schaden k”nnten.
4.) šber den Ausschluá der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zun„chst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwrfen zu „uáern.
5.) Der Ausschlieáungsbeschluá ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Grnde durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
6.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erl”schen alle Ansprche aus dem Mitgliedsverh„ltnis unbeschadet des Vereins auf rckst„ndige Beitragsforderungen. Eine Rckgew„hr von Beitr„gen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

õ 7
Mitgliedsbeitrag

1.) Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die H”he wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
2.) Der Mitgliedsbeitrag ist j„hrlich zu Beginn des Gesch„ftsjahres zu berweisen oder ber Bankeinzug zu entrichten.
3.) Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet aus einem anderen Grund aus, so verbleibt der bezahlte Betrag dem Verein.
4.) Bei Zahlungsverzug von 3 Monaten wird demjenigen Mitglied durch den Vorstand eine eingeschriebene Mahnung zugeschickt. Sollte das Mitglied dann noch auf einen Zahlungsverzug von fnf Monaten kommen, wird es vom Verein ausgeschlossen.

õ 8
Organe des Vereins

1.) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung;
c) die Jahreshauptversammlung.

õ 9
Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus:
a) der / dem 1. Vorsitzenden;
b) der / dem 2. Vorsitzenden;
c) der / dem 1. Kassierer/in;
d) der / dem 2. Kassierer/in (auch Aktivit„tenplaner/in);
e) der / dem 1. Schriftfhrer/in;
f) der / dem 2. Schriftfhrer/in (auch Chronist/in).
2.) Vertretungsberechtigt im Sinne des õ 26 BGB sind die / der 1. Vorsitzende,
die / der 2. Vorsitzende, die / der 1. Kassierer/in, die / der 2. Kassierer/in und die / der 1. Schriftfhrer/in. Jedes dieser fnf Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
3.) Der Vorstand fhrt die laufenden Gesch„fte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsverm”gens und die Ausfhrung der Vereinsbeschlsse.
4.) Die / der 1. Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und fhrt Buch ber Einnahmen und Ausgaben. Im Verhinderungsfalle bernimmt diese Aufgabe die / der 2. Kassierer/in. Zahlungsanweisungen bedrfen der Unterschrift der / des 1. Kassierers/-in oder der / des 1. Vorsitzenden oder, falls diese verhindert sind, deren Stellvertreter/innen.
5.) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew„hlt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist m”glich.
6.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die brigen Vorstandsmitglieder das Recht einen Ersatzmann bis zur n„chsten Jahreshauptversammlung zu stellen.

õ 10
Die Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils nach Bedarf statt.
2.) Die Mitgliederversammlung wird von der / dem 1. Vorsitzenden geleitet. šber sie ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der / dem Versammlungsleiter/in und der / dem Schriftfhrer/in zu unterzeichnen ist.
3.) Die Jahreshauptversammlung findet einmal j„hrlich (m”glichst im Januar) statt und die Tagesordnung muá folgende Punkte enthalten:
a) Gesch„ftsbericht des Vorstandes;
b) Kassenbericht der / des Kassierers/-in;
c) Bericht der Kassenprfer/innen;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Neuwahl des Vorstandes fr zwei Jahre (alle zwei Jahre);
f) Wahl zweier Kassenprfer/innen, die nicht dem Vorstand angeh”ren drfen (alle zwei Jahre);
g) Satzungs„nderungen (falls n”tig);
h) Antr„ge (k”nnen von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden);
i) Verschiedenes.
4.) Bei Vorstandswahlen w„hlt die Jahreshauptversammlung einen Versammlungsleiter/in, der/die ein ordentliches, vollj„hriges Mitglied sein muá. Der/die Versammlungsleiter/in leitet die Versammlung w„hrend der Dauer der Wahl.
5.) Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl zu bestimmen. Alle brigen Wahlen und Beschluáfassungen k”nnen per Handzeichen oder auch, auf Antrag, geheim durchgefhrt werden.
6.) Der Vorstand kann jederzeit eine auáerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder 1/5 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. Fr die auáerordentliche Mitgliederversammlung gelten sinngem„á die gleichen Bestimmungen wie fr die ordentliche Mitgliederversammlung.
7.) Jahreshauptversammlungen und ordentliche / auáerordentliche Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, midestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin, einberufen.

õ 11
Beschluáfassung der Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung

1.) Die jeweilige Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung ist beschluáf„hig ber organisatorische oder anderweitige Beschluápunkte, unabh„ngig von der Zahl der Mitglieder.
2.) Sie faát ihre Beschlsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzul„ssig.
3.) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
4.) Die Aufl”sung des Vereins erfolgt durch Beschluá der jeweiligen Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung, wobei mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein mssen.

õ 12
Kassenprfung

In der Jahreshauptversammlung werden fr jeweils zwei Jahre zwei Kassenprfer/innen gew„hlt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengesch„fte laufend zu berwachen und mindestens einmal im Jahr eine Kassenprfung durchzufhren.

õ 13
Satzungs„nderungen
Eine Žnderung der Satzung kann durch die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Angabe der zu „ndernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluá, der eine Žnderung enth„lt, bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

õ 14
Verm”gen
Alle Beitr„ge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschlieálich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

õ 15
Vereinsaufl”sung
1.) Bei Aufl”sung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks f„llt das Verm”gen des Vereins an eine karitative Einrichtung. S„mtliche Sachwerte des Vereins werden vorher in einer Versteigerung meistbietend ver„uáert.
2.) Die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung dieser Gesch„fte zwei Liquidatoren/-innen.

õ 16
Tag der Errichtung
Die Satzung ist errichtet am 22. Februar 2002.

Waldbreitbach, den 22. Februar 2002 

Hier k”nnt Ihr Euch auch unsere Satzung als pdf-Datei downloaden!

SATZUNG